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                            Satzung
                               § 1
 
 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
                               Der Verein führt den Namen „Modellbaugruppe Ingoldingen-Hochdorf e. V.
 
 Der Verein hat seinen Sitz in 88456 Ingoldingen.
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 § 2 
 Eintragung in das Vereinsregister
 Der Verein ist unter Nr. VR 264 seit dem 09.01.1976 im Vereinsregister des Amtsgerichts 88400 Biberach eingetragen. < zurück § 3 
 Zweck des Vereins
                              Der Verein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist  die Wahrung, Pflege und Förderung des Flug-Modellbaues und des Modellflugsports.  Die Anleitung zu technisch-wissenschaftlicher Freizeitbildung, besonders  Jugendlicher, ist dabei von primärer Bedeutung.
 
Der Satzungszweck wird insbesondere  verwirklicht durch:                              
 
 a) Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung  des Modellflugsports auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfsbereitschaft und  Kameradschaft insbesondere auch die Förderung und das Wecken des Interesses der  Jugend am Modellflugsport.  b) Veranstaltungen zur  Belebung des Modellflugsports (Ausstellungen, Kinder-Ferienprogramme, öffentliches  Lehrer-Schüler Fliegen, theoretische Weiterbildungsmaßnahmen). c) Die Mitwirkung und  Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen d) Die Förderung des Modellflugsports in der  freien Landschaft zur Erholung bei Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege  und zum Schutz von Landschaft und Natur e) Anlage und Unterhaltung eines  Modellfluggeländes in Ingoldingen-Hochdorf und Betrieb des allgemeinen und  wettbewerbsmäßigen Modellflugsports.
                                
Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  verwendet werden, besonders für die Ausbildung und Förderung der Jugend auf dem  Gebiet des Modellflugsports.Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.
 Ausnahmen hiervon sind Tätigkeitsvergütungen / Kostenersatz  für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der  Mitgliederversammlung bedürfen.
 
 
Die Modellbaugruppe Ingoldingen-Hochdorf e.V. ist politisch, ethnisch und  konfessionell neutral.Der Verein ist Mitglied im  Deutschen Modellflieger Verband DMFV e.V.
 
 
Die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung seiner Aufgaben werden durch  Mitgliedsbeiträge und Spenden erbracht.                                § 4 
 Erwerb der Mitgliedschaft
                              
                                 Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder, fördernde (passive) Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
 
                                 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
 
 
                                 Die Mitgliedschaft wird beantragt durch Übergabe der unterzeichneten  Beitrittserklärung an den Verein und Anerkennung der Satzung.  Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Aufnahmeantrags der  schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Im Aufnahmeantrag  ist die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied zu  beantragen.
 
                                Die  Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die  Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden  Vorstandes in der dem Aufnahmeantrag folgenden ordentlichen  Vorstandssitzung, wobei das 1. Jahr der Mitgliedschaft als Probezeit  gilt. In der Probezeit können beide Parteien ohne Angabe von Gründen  und Fristen die Mitgliedschaft beenden. Die Probezeit ist  beitragspflichtig.
 
                                 Aktive Mitglieder müssen über den Verein DMFV-Mitglied werden.
 
                                 Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
 
                                Gastflieger  und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen  Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein  Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch  den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des  Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch  (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der  Mitgliederversammlung. < zurück 
                              § 5 
 Beendigung der Mitgliedschaft
 
                              Die Mitgliedschaft endet
 a.) mit dem Tod des Mitglieds
 b.)
                                durch freiwilligen Austritt
 
 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein  berechtigt. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen  Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von  drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Mit Ablauf der  Kündigungsfrist endet die Mitglied-schaft.
 Der Austritt ist dem  Vorstand schriftlich zu erklären. < zurück
 
  § 6
 Ausschluss der Mitglieder
                              
                                 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
 
                                 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als  wichtiger Grund gilt schwerster oder dauerhafter Verstoß gegen die  Satzung des Vereins oder erhebliche Schädigung des Vereinsansehens.
 
                                 Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag unter Benennung der Gründe an den Vorstand zu richten. 
 
                                Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf der dem Antrag folgenden ordentlichen Hauptversammlung.
 
                                 Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung über den Antrag zu informieren.
 
                                 Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche  Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss  entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.
 
                                 Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. 
 
                                 Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam. 
 
                                 Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn  Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes schriftlicher  Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang  des Widerspruchs an ein Vorstandsmitglied.  Der  Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur  Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den  Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.  Abs. 6 gilt hierbei entsprechend. Der erneute Beschluss der  Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar. < zurück  § 7 
 Mitgliedsbeitrag
                              
                                 Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat einen  Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich  zahlbar und wird zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig. 
 
                                 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.  Die Höhe dieser Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung  festzuhalten. 
 
                                 Die Mitgliederversammlung ist weiter berechtigt, Beiträge von  Mitgliedern auch in Form von Sach- und Dienstleistungen festzulegen.  Solche Verpflichtungen sind ebenfalls in der Beitragssatzung  festzuhalten. < zurück  § 8
 Organe des Vereins
 Organe des Vereins sind: 
                               der geschäftsführende Vorstand 
 
 der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) 
 
 die Rechnungsprüfer
 
 die Mitgliederversammlung < zurück  § 9 
 Vorstand
                              
                                 Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand iSd § 26 BGB. Er besteht  aus vier Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und  dem Kassenwart. 
 
                                 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich aus mindestens drei Beisitzern. 
 
                                 Zum Vorstand können nur ordentliche (aktive) natürliche vollgeschäftsfähige Personen gewählt werden. 
 
                                 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von  zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des  nächsten Vorstandes im Amt. 
 
                                 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden aufgrund einer  Einzelkandidatur von der Mitgliederversammlung in jeweils eigenen  Abstimmungsverfahren gewählt, nachdem die vorgeschlagenen Personen der  Mitgliederversammlung mündlich – oder bei Abwesenheit schriftlich –  ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle der Wahl das entsprechende  Vorstandsamt zu übernehmen. 
 
                                 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden als Einzelkandidaten ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
 
                                Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
 a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der  Widerruf ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  b) durch Tod   c) durch Austritt aus dem Verein   d) durch Ausschluss aus dem Verein   e) bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung   f) durch schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist 
                                 Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden bis zur  Neuwahl für dieses Amt von den noch verbliebenen Vorstandsmitgliedern  wahrgenommen. 
 
                                 Die Neuwahlen für den Vorstand sind wiederum als Einzelkandidatur  innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eines  Vorstandsmitglieds durchzuführen. < zurück   § 10 
 Befugnisse des Vorstands
                               Befugnisse des geschäftsführenden Vorstands sind:
 
 a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins   b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins   c) die Aufnahme neuer Mitglieder   d) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung   e) die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung   f) Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung  g) Einsatz von Vereinsstrafen gem. § 14 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Satzung
                                Die  Aufgaben des erweiterten Vorstands ergeben sich auf der übernommenen  Funktion. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben ihren  jeweiligen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten.  Wesentliche Entscheidungen in diesen Bereichen sind mit dem  geschäftsführenden Vorstand abzustimmen. 
 
                                Je  zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein  gemeinschaftlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands  können für einzelne Geschäfte oder für wiederkehrende Aufgaben  Mitglieder des erweiterten Vorstands zur Vertretung bevollmächtigen. < zurück  § 11
 Mitgliederversammlung
                              
                                 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden. 
 
Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
 a) Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  b) Satzungsänderungen   c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands   d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand   e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen   f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt   g) Entscheidung über Vereinsausschluss und Widersprüche gegen Vereinsstrafen   h) Änderung des Vereinszwecks und Auflösung oder Liquidation des Vereins   i) Ernennung von Ehrenmitgliedern   j) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Verband 
                                Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
 a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens :
  b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)   c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten   d) wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder die Berufung schriftlich  unter der Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der  Gründe für die Dringlichkeit verlangt 
                                 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung  einer Frist von vier Wochen zu berufen. Die Frist ist gewahrt mit der  Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Die  Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung  (Tagesordnung) bezeichnen. 
 
                                 Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Anträge zur Tagesordnung und  Sachanträge zu stellen. Betreffen Sachanträge die  Beschlusszuständigkeit des Vorstands, so ist über diesen Antrag in der  nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden. Das Ergebnis der  Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Betreffen  Sachanträge die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so  sind derartige Sachanträge durch den Vorstand in die Einberufung der  nächstmöglichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.  
                                  Die  Sachanträge sind bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen  Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. < zurück  § 12
 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
                              
                                 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 
 
                                 Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins  ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder  erforderlich. 
 
                                 Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist  vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere  Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die  weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten  Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate  nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 
 
                                 Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der  erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der erneuten  Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung  nach Abs. 3 zu enthalten.
 
                                 Stimmberechtigt sind ausschließlich alle ordentliche Mitglieder;  lediglich fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder haben kein  Stimmrecht. < zurück  § 13 
 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
                              
                                 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser  Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 
 
                                 Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den  Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Änderung der Satzung ist eine  Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder erforderlich. 
 
                                 Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die  Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der  erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
 
                                 Die Abstimmungen über den Ausschluss eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes erfolgen immer schriftlich und geheim. 
 
                                 Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind  auch sonstige Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen. 
 
                                 Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die gültigen Ja-  und Nein-Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind  bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen. 
 
                                Über  die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift  aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und  dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig  waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze  Niederschrift. Jedes ordentliche (aktive) Mitglied ist berechtigt, die  Niederschrift einzusehen. 
 
                                 Betrifft die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit  einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits  zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das betreffende Mitglied  nicht stimmberechtigt. < zurück  § 14 
 Vereinsstrafen
                               Die Bestrafung eines Mitglieds ist zulässig:
 a) bei schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung b) bei erheblichem standeswidrigem Verhalten
 c) bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens
 Als Vereinsstrafen sind zulässig
 a) Ermahnung oder Verwarnung b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dauer von höchstens vier Wochen
 c) Ausschluss aus dem Verein
                                Über  die Vereinsstrafen nach Abs. 2 Buchst. a und b entscheidet der  geschäftsführende Vorstand, über den Vereinsausschluss und über die  Entscheidung von Widersprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung. < zurück  § 15 
 Rechnungsprüfer
                              
                                 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. 
 
                                 Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen.  Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der  Mitgliederversammlung vorzulegen. 
 
                                Über  jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis  der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.  < zurück  § 16 
 Auflösung, des Vereins oder Liquidation
                              
                                 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder liquidiert werden (§ 11 Abs. 2 Buchst. h).
 
                                 Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die  Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt. 
 
                                Bei Auflösung des       Vereins, Aufhebung des bisherigen Zwecks oder bei Wegfall       steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine       steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen       Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar im Bereich des Sports zu       verwenden hat. < zurück  § 17 
 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
                              
                                 Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
 
                                 Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in  Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt. < zurück Ingoldingen, den 20 März 2010
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